(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der „Pfizer Corporation Austria“ Gesellschaft m.b.H. (nachfolgend „Pfizer“) und ihren gewerblichen Abnehmern, insbesondere pharmazeutischen Großhändlern, Apotheken und Krankenanstalten (nachfolgend „Kunde(n)“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Pfizer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(1) Bestellungen erfolgen primär über elektronischen Datenaustausch („EDI“), alternativ per E-Mail oder schriftlich. Mündliche Bestellungen erlangen erst dann Gültigkeit, wenn sie nachträglich in einer dieser Formen von Pfizer bestätigt wurden. Die Entgegennahme und Ausführung von Bestellungen erfolgen unverbindlich unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit.
(2) Krankenanstalten werden von Pfizer nur dann beliefert, wenn die Krankenanstalt über eine eigene Anstaltsapotheke verfügt und die Bestellung über die Anstaltsapotheke erfolgt. Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke müssen nachweislich eine Konsiliarapotheke zur Entgegennahme, Überprüfung und Lagerung der Lieferung und Übernahme sonstiger Verpflichtungen iSd § 20 Abs 4, 5 iVm § 40 Abs 1 lit e KAKuG sowie der jeweils relevanten Landesgesetze benennen. Pfizer ist berechtigt, vor Annahme einer Bestellung oder Durchführung einer Lieferung die bestehende vertragliche Vereinbarung zwischen der Krankenanstalt und dem Apotheker der Konsiliarapotheke einzusehen und während bestehender Geschäftsbeziehung regelmäßig zu überprüfen.
(3) Apotheken haben bei Bestellungen bekanntzugeben, ob sie die Bestellung als Konsiliarapotheke für eine Krankenanstalt oder als öffentliche Apotheke tätigen. Pfizer behält sich vor, bei diesbezüglich unrichtigen Angaben Preisdifferenzen nachzuverrechnen.
(4) Wird nur aufgrund einer mündlichen Bestellung von Pfizer geliefert und nimmt der Kunde die Ware an, gilt spätestens die Lieferung und Warenannahme als beiderseitige nachträgliche Genehmigung.
(5) Die Bestellung hat die jeweils konkrete Lieferadresse zu benennen.
(6) Pfizer ist berechtigt, Bestellungen, insbesondere wenn sie das übliche Bestellvolumen des Kunden übersteigen, auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(7) Insbesondere bei Bestellungen über EDI wird die Lieferung üblicherweise ausgeführt werden, bevor der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält.
(1) Die Preise werden grundsätzlich von Pfizer im Rahmen regelmäßiger Informations-E-Mails bekanntgegeben; bei Bestellungen über EDI ist der dort hinterlegte Preis maßgeblich. Ansonsten wird vollsortierten pharmazeutischen Großhändlern und Krankenanstalten der Depotabgabepreis (DAP) in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten.
(2) Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ab Fakturendatum. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich über Bankeinzug, alternativ durch Banküberweisung.
(3) Ein Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn über die Skontohöhe eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Pfizer und dem Kunden getroffen wurde. Die Skontofrist beginnt mit dem Fakturendatum zu laufen. Bei Zahlung über Bankeinzug wird ein vereinbarter Skonto berücksichtigt.
(4) Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen berechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Eine Lieferung kann bei vorangegangenem Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden von Bar- bzw. Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(1) Pfizer liefert Arzneispezialitäten und Arzneimittel nur an Bezugsberechtigte iSd § 57 AMG. Die gelieferten Produkte sind für den Verkauf in Österreich abgepackt. Für die Produkte wird weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Lizenz nach den Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines anderen Landes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EEA) erteilt. Die Ausfuhr oder die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausfuhr dieser Produkte in Länder außerhalb des EEA kann Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder anderer Länder verletzen, in welche die Produkte exportiert werden.
(2) Lieferfristen und ‑termine sind nur verbindlich, wenn sie von Pfizer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(3) Pfizer ist berechtigt, Liefermengen angemessen anzupassen, sofern dies aufgrund von Produktions-, Qualitäts-, Kapazitäts- oder behördlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse entbinden Pfizer für deren Dauer und Umfang von der Lieferpflicht. Dies gilt insbesondere für, aber nicht beschränkt auf der Behörde gemeldete Lieferengpassmeldungen oder Vertriebseinschränkungen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5) Pfizer wird die Qualität der Ware ständig überwachen und vor der Auslieferung in angemessenem Umfang überprüfen. Die Lieferungen müssen in Aufmachung und Inhalt den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften am Erfüllungsort entsprechen. Pfizer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch den Vertrieb und die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager und auf Gefahr des Kunden unter Zugrundelegung des Incoterm EXW. Pfizer bedient sich zur Lieferung üblicherweise eines eigenen Distributeurs.
(2) Sofern Kunden, vor allem vollsortierte pharmazeutische Großhändler, Lieferungen durch eigene Dienstleister entgegennehmen, sind diese verpflichtet, die Bestimmungen des mit Pfizer abgeschlossenen Liefervertrages soweit notwendig auf diese zu überbinden. Vereinbarungen zwischen Distributeuren oder Dienstleistern von Pfizer oder dem Kunden bewirken keine Änderung des mit Pfizer abgeschlossenen Liefervertrages.
(3) Der Kunde bzw. der von ihm beauftragte Spediteur (Frächter bzw. Lagerhalter) haftet für die Einhaltung der jeweils gültigen Lagerungs- und Transportvorschriften.
(1) Maßgeblich für die Vertragsmäßigkeit der Ware ist ausschließlich die behördlich genehmigte Spezifikation zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Pfizer liefert sämtliche Waren mit einer Restlaufzeit von restlich 180 Tagen oder mehr, gerechnet ab dem Einlangen der Bestellung. Sofern in den regelmäßigen Informations-E-Mails bekanntgegeben, kann in bestimmten Fällen dieser Restlaufzeit unterschritten werden; diese reduzierte Restlaufzeit wird vom Kunden bei Bestellung ausdrücklich akzeptiert und stellt keinen Mangel dar.
(2) Pfizer liefert nur Waren, welche in Art, Qualität, Menge und Aufmachung sowie hinsichtlich der Verpackung nach der in Österreich geltenden Verpackungsverordnung korrekt entpflichtet sind. Pfizer ist unter der Mitgliedsnummer 2073 Teilnehmer am ARA-System. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial erfolgt nicht.
(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übernahme gemäß § 377 UGB zu untersuchen und allfällige Mängel, insbesondere Transportschäden und Abweichungen in Menge, Charge oder Verfalldatum, spätestens binnen fünf Werktagen schriftlich anzuzeigen. Dazu gehört unter anderem auch die Überprüfung von allfälligen Temperaturabweichungen. Unterlassene oder verspätete Anzeigen gelten als Genehmigung. Als Genehmigung gilt auch, wenn bei Übernahme der Ware durch den Dienstleister des Kunden auf einem Lieferschein oder einem sonstigen Dokument keine Mängel vermerkt werden. Abweichungen innerhalb der arzneimittelrechtlich zulässigen Toleranzen stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.
(4) Gewährleistungsansprüche sind auf Verbesserung oder Austausch beschränkt. Preisminderung oder Wandlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung, die Vermutung gem § 924 Satz 2 ABGB gilt nicht.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, andere Aufträge wegen einer notwendigen Verbesserung oder eines notwendigen Austausches zu widerrufen.
(1) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch ordnungsgemäß gelieferter, mangelfreier Ware. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Gutschrift bei Rücksendung abgelaufener Ware, sofern diese mit einer Restlaufzeit entsprechend diesen AGB geliefert wurde.
(2) Rücksendungen aufgrund von Produktmängeln haben in Koordination mit der Reklamationsabteilung von Pfizer zu erfolgen. Keinesfalls zulässig sind Rücksendungen an die Büroadresse von Pfizer.
(3) Bei Verlust der Zulassung einer Arzneispezialität erfolgt eine Rücknahme bis zwei Monate nach erfolgter Streichung aus dem Warenverzeichnis, sofern die Ware zur Zeit der Streichung nicht abgelaufen ist. Die Rücknahme wird zum Fakturenwert der letzten Lieferung unter Berücksichtigung eines allfälligen Skontoabzuges durchgeführt.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche GDP-, AMG- und sonstige arzneimittelrechtliche Pflichten strikt einzuhalten.
(2) Der Kunde hat Pfizer nach Maßgabe der für ihn jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über (vermutete) Nebenwirkungen, Qualitätsmängel, Fälschungsverdacht, behördliche Beanstandungen oder sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse zu informieren. Meldepflichten zur EudraVigilance-Datenbank bleiben davon unberührt.
(3) Rückrufmaßnahmen dürfen ausschließlich in Abstimmung mit Pfizer erfolgen. Eigenmächtige Maßnahmen des Kunden sind unzulässig. Die Kosten eines Rückrufs trägt der Kunde, sofern die Ursache nicht nachweislich im Verantwortungsbereich von Pfizer liegt. Dies gilt auch für sonstige Fälle, in denen die Ware nach Lieferung ihre Verkehrsfähigkeit verliert, etwa bei Verlust der Zulassung.
(4) Der Kunde verpflichtet sich zur lückenlosen Chargenrückverfolgbarkeit und zur unverzüglichen Umsetzung behördlicher Anordnungen auf eigene Kosten.
(1) Pfizer haftet für die gelieferte Ware unbeschränkt, sofern Personenschäden und/oder Produkthaftungsansprüche seitens dazu berechtigter natürlicher Personen geltend gemacht werden. Im Übrigen haftet Pfizer nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Höhe nach ist die Haftung unabhängig davon jedenfalls mit € 20.000,‑‑ pro Schadensereignis beschränkt.
(2) Eine Haftung für reine Vermögensschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Rückrufkosten, Reputationsschäden oder Vertragsstrafen Dritter ist ausgeschlossen.
(3) Zwingende Haftungsregelungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den Haftungsbeschränkungen unberührt.
(4) Sollte Pfizer von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, werden Pfizer und der Kunde den Schadensfall auf Basis des genannten Haftungsregimes gemeinsam abwickeln. Werden Pfizer oder der Kunde außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen oder wird gegen eine der Parteien ein Verwaltungsverfahren, ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren geführt, werden sich die Parteien davon wechselseitig in Kenntnis setzen und nach Maßgabe der geltend gemachten Ansprüche konkrete Vereinbarungen zur Verfahrensführung und Abwicklung treffen, wobei bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Kosten jeweils selbst zu tragen sind. Ohne gegenseitige Konsultationen werden keine Vergleiche abgeschlossen, die mit Kostenfolgen einhergehen. Ein ohne die Zustimmung von Pfizer abgeschlossener Vergleich schließt jegliche Regressansprüche aus.
(1) Alle von Pfizer gelieferten Waren stehen im unbeschränkten Eigentum von Pfizer. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Pfizer.
(2) Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung ist nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb zulässig.
(3) Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung sicherheitshalber an Pfizer ab.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche kommerziellen, technischen und medizinischen Informationen, von denen er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Pfizer Kenntnis erlangt, strikt geheim zu halten, Dritten nicht in irgendeiner Weise zugänglich zu machen und nur für die Zwecke der Geschäftsbeziehung zu verwenden.
(2) Pfizer ist berechtigt, bei begründetem Verdacht auf Compliance-Verstöße Lieferungen mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder zu beenden.
(3) Pfizer ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung Audits zur Überprüfung der GDP- und Compliance-Pflichten beim Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Festgestellte Abweichungen sind vom Kunden unverzüglich und auf eigene Kosten zu beheben. Kunden werden an diesen Audits mitwirken, insbesondere bei behördlichen Anordnungen.
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausdrücklich ausgeschlossen wird zudem die Geltung der AöSp-Bedingungen.
(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Pfizer vereinbart.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB wie auch jeglicher vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.